Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Deutschland

1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH

1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden nur im unternehmerischen Verkehr Anwendung.

1.2 Unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns ein Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzureichen.

1.4 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsabschlüsse, selbst wenn wir uns nicht ausdrücklich noch einmal darauf berufen. Telefonische oder mündliche Vereinbarungen, zusätzliche Abreden, Zusagen und Zusicherungen, spätere Abänderungen des Vertrages erlangen für uns erst Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.


2. VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder mit der Auslieferung der Ware zustande.

2.2 Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.3 Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass beim Besteller innerhalb dieser Frist unsere Leistung erbracht wird.

2.4 Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang baldmöglichst bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.


3. PREIS UND ZAHLUNG

3.1 Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk (FCA Weingarten), zuzüglich Fracht, Verpackung, Verladung und dergleichen sowie zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlung ist nach Erhalt der Ware und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.

3.2 Der Besteller hat ab Fälligkeit und während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3.3 Der Besteller hat das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, nur insoweit, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.

 

4. LIEFERFRISTEN UND LIEFERTERMINE

4.1 Lieferfristen und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart oder von uns als verbindlich bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und vor Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien.

4.2 Die Einhaltung unserer Lieferfristen setzt voraus, dass der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat und steht unter dem Vorbehalt, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Sich abzeichnende Verzögerungen werden wir sobald als möglich dem Besteller mitteilen.

4.3 Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich angemessen, wenn der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat sowie bei Ereignissen höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, wozu auch Streik, Aussperrung, Energieversorgungs-, Transport- und Verkehrsstörungen gehören, soweit solche Ereignisse auf die Erbringung unserer Leistung erheblichen Einfluss haben.

4.4 Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.

4.5 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand unser Werk bis zu ihrem Ablauf verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

 

5. GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME, ANNAHMEVERZUG

5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.

5.2 Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

5.3 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir sind berechtigt und auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen für die in Betracht kommenden Risiken abzuschließen.

5.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine Pauschalentschädigung in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages pro Kalenderwoche bis zu einer Obergrenze von 5% des Rechnungsbetrages, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz- und Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.


6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 Das Eigentum an den Liefergegenständen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus dem Kaufvertrag und aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vorbehalten.

6.2 Der Besteller ist berechtigt, unsere Liefergegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern und zu verarbeiten. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und bei Gefahr im Verzug selbst die zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

6.3 Veräußert der Besteller unsere Liefergegenstände, gleich in welchem Zustand, so tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer an uns ab und zwar in Höhe unseres Rechnungsbetrages oder in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß 6.4. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Falle können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.4 Die Be- und Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Liefergegenstände erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn unsere Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder verbunden sind.

6.5 Der Besteller ist verpflichtet, unsere unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

6.6 Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Liefergegenstände, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung unserer Liefergegenstände unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel unserer Liefergegenstände sowie den Wechsel seines Geschäftssitzes hat uns der Besteller gleichfalls unverzüglich anzuzeigen.

6.7 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den vorstehenden Ziffern 6.5. und 6.6., vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

6.8 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Besteller berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Liefergegenstände zu verlangen.


7. GEWÄHRLEISTUNG

Für Sach- und Rechtsmängel unserer Liefergegenstände leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer 8. Haftung – Gewähr wie folgt:

7.1 Nach unserer Wahl sind alle diejenigen Teile unentgeltlich nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die Nachbesserung erfolgt nach unserer Wahl in unserem Werk. Auf Wunsch des Bestellers kann die Nachbesserung am Einsatzort erfolgen. In diesem Fall werden die Arbeitszeit und die Kosten für die bemängelten Teile vor Ort nicht berechnet. Reisekosten, Reisezeiten und Reisenebenkosten jedoch gehen zu Lasten des Bestellers.

7.2 Zur Vornahme aller von uns für notwendig erachteten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller durch Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Geschieht dies nicht, sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. In solchen Fällen sind wir sofort zu verständigen.

7.3 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine zuvor gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung der Vergütung zu. Das Recht auf Minderung der Vergütung bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 8. Haftung.

7.4 Keine Gewähr übernehmen wir insbesondere in nachfolgenden Fällen: Nichtbeachtung unserer Bedienungsanleitung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Überbeanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, wenn diese nicht von uns zu verantworten sind.

7.5 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach oder nimmt Reparaturen vor, besteht für uns keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes oder sonstige Eingriffe in den Liefergegenstand.

7.6 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbare Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

7.7 Unsere im vorangegangenen Abschnitt 7.6. genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Ziffer 8. Haftung für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn:

  • der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

  • der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorstehendem Absatz 7.6 ermöglicht,

  • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers oder von ihm vorgelegten Ausführungszeichnungen beruht und

  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.


8. HAFTUNG

8.1 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstands – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern 7. Gewährleistung und 8.2. entsprechend.

8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei

  • Vorsatz,

  • grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,

  • schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

  • Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,

  • Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personenoder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den nach der Art der Leistung und Lieferung vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.


9. VERJÄHRUNG

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers bei Vorsatz, arglistigem Verhalten, grobem Verschulden sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird (Ziffer 8.2.), gelten die gesetzlichen Fristen.

10. AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN

10.1 Bei einer beabsichtigten Ausfuhr der von TOX PRESSOTECHNIK GmbH & Co. KG gelieferten Produkte, sind etwaige Ausfuhrbeschränkungen aufgrund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft / Europäischen Union und etwaige Embargos, sowie verwendungsbezogene Genehmigungspflichten zwingend zu beachten.

10.2 Der Verkauf, die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von TOX Produkten (inkl. Ersatzteile), ob verbaut oder unverbaut, in Länder, welche von aktuell geltenden Sanktionsmaßnahmen (bspw. Russische Föderation) betroffen sind, hat unter Hinweis auf Art. 12g der Verordnung der EU Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 in ihrer aktuellen Fassung zu unterbleiben. Gleiches gilt für den Fall, dass der Verkauf, die Ausfuhr oder Wiederausfuhr nicht unmittelbar in die betroffenen Länder erfolgt, jedoch zur Verwendung in diesen Ländern gedacht ist.

10.3 Der Käufer stellt nach besten Kräften sicher, dass die vorstehend genannten Sanktionsmaßnahmen auch in der weiteren Handelskette umgesetzt werden. Der Käufer richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und hält diesen aufrecht, um Verstöße gegen die vorstehend genannten Sanktionsmaßnahmen aufzudecken und zu vereiteln. Für den Fall, dass solche bekannt werden, verpflichtet sich der Käufer dies TOX unverzüglich mitzuteilen und erklärt sich bereit, innerhalb von zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch TOX die getroffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Sanktionsmaßnahmen schriftlich darzulegen bzw. nachzuweisen.

10.4 Für den Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die vorstehend genannten Pflichten vereinbaren die Parteien, dass der Käufer an TOX eine Vertragsstrafe zu bezahlen hat, deren Höhe gemäß § 315 BGB von TOX nach billigem Ermessen bestimmt wird. Die Rechte nach § 315 Abs. 3 BGB, insbesondere dasjenige auf gerichtliche Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe, bleiben vorbehalten.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN, ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

11.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

11.2 Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller ergebenden Pflichten ist 88250 Weingarten.

11.3 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in 88250 Weingarten. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

11.4 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: 03/2024

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